Satzung

Satzung des Altstadtvereins Bad Wildungen

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Altstadt von Bad Wildungen e.V.. Er hat seinen Sitz in Bad Wildungen.

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, unabhängig und parteipolitisch neutral die Toleranz auf allen Gebieten des Zusammenlebens verschiedener Nationalitäten und Kulturkreise im Sinne des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung und Vernetzung aller Aktivitäten und eigeninitiativen Projekte in der Altstadt von Bad Wildungen verwirklicht, die die Bereitschaft und Fähigkeit der Bewohner zu einem solidarischen Miteinander und die städtische Lebenskultur stärken sowie durch intensive Öffentlichkeitsarbeit, weitere Personen, Organisationen und Institutionen zur aktiven Mitarbeit und/oder zur finanziellen Unterstützung veranlassen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

Der Eintritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 4. Vermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden bzw. Ausschluss haben sie keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Wildungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5. Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

§ 6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. bis zu 5 (fünf) weiteren Vorstandsmitgliedern (Beirat)

Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder unter Beteiligung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 7. Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die über Vereinsangelegenheiten im Sinne  des § 2 der Satzung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen beschließt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche.

§ 8. Niederschrift

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.